Mittlerweile ist es bei vielen Familien in Deutschland so das beide Elternteile arbeitstätig sind. Das zweite Gehalt ist oft notwendig für Wohlstand und auch wenn die Frauen lieber auf ihren Nachwuchs aufpassen würden, müssen sie die Zeit auf der Arbeit verbringen. Wenn die Kinder zu Schule gehen, ist das kein Problem, aber was ist wenn am Abend niemand da ist?
Man such sich dann einen Babysitter. Meist ist das ein Jugendlicher, der sich etwas zu seinem Taschengeld dazuverdienen will. Doch das fällt nicht leicht die eigenen Kinder einer fremden Person anzuvertrauen ohne wirklich zu wissen was Zuhause passiert.
Um die Sorgen in der Anfangszeit etwas zu reduzieren besorgen sich viele Eltern eine versteckte Kamera oder sonstige Abhörtechnik (www.abhoergeraete.biz) um die Geschehnisse aus den eigenen vier Wänden mitzubekommen.
Seit kurzen gibt es ein neues Gerät Namens “Tonspy Vision” das Ihnen via MMS Fotos und kurze Videos an Ihr Handy schickt. Diese Versteckte Kamera verfügt über eine eingebaute SIM Karte die Sie jederzeit über SMS befehle steuern können. Sehen sie in diesem Video den vollen Funktionsumfang des Tonspy Vision:
Bestellen Sie den Tonspy hier auf: http://tonspy.com/tonspy-reihe/tonspy-vision.html/
Funktionsumfang:
– MMS (Bild) Versand auf Ihr Handy
– Videoaufnahme, Fotos und Audioaufnahme auf Micro SD Karte via SMS Befehl
– Tonspy Vision direkt anrufen und ins Umfeld hineinhören
– Geräuschaktivierung mit Alarm-SMS oder automatischen Rückruf
– Deutsche Anleitung, MicroSD Karte nicht im Lieferumfang
Ist die unbemerkte Überwachung eigener Kinder unzulässig?
Der Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beginnt nicht erst mit der Volljährigkeit. Es steht vielmehr allen Personen kraft ihres Menschseins zu. Daher haben auch die eigenen Kinder das Recht, von einer geplanten Videoüberwachung in einer ihrem Alter entsprechenden, verständlichen Weise unterrichtet zu werden und der Überwachung gegebenenfalls zu widersprechen. Eine heimliche Videoüberwachung ist daher auch bei den eigenen Kindern unzulässig.
Verletzung des persönlichen Lebensbereichs
Heimlich angefertigte Videoaufnahmen verletzen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten. Dies kann zivilrechtlich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Betroffenen in nicht unerheblicher Höhe nach sich ziehen. Natürlich steht dem Verletzten auch ein Vernichtungsanspruch zu: Die Aufnahmen müssen gelöscht werden. Wird die Aufnahme innerhalb einer fremden Wohnung getätigt, macht sich der Überwachende zudem nach § 201a StGB wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar.
Quelle: http://www.123recht.net/Achtung-Kamera-Die-private-Video-Ueberwachung-__a150788.html